Verwaltungsakt

Verwaltungsakt
1. Begriff: Jede  Verfügung,  Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, sowie eine Allgemeinverfügung, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft (§ 35 VwVfG, § 118 AO).
- 2. Im Unterschied zu den Rechtsgeschäften des zivilen Rechts wird bei V. Rechtsgültigkeit grundsätzlich vermutet. Nichtig ist ein V. nur, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 44 VwVfG, § 125 I AO).
- V. sind nur anfechtbar; sie gelten also als rechtswirksam, bis sie aufgrund eines  Widerspruchs oder einer  Beschwerde durch eine Verwaltungsbehörde oder aufgrund einer  Anfechtungsklage durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben werden. Sonderregelung für die Anfechtung von  Justizverwaltungsakten.
- 3. Für V. im Bereich des Steuerrechts enthält die  Abgabenordnung (AO) spezielle Regelungen zur Wirksamkeit und Bestandskraft, v.a. zur Korrektur von  Steuerbescheiden (§§ 118 ff. AO), die den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als lex specialis vorgehen, soweit sie ihnen nicht entsprechen.

Lexikon der Economics. 2013.

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